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Satzung
des
Stadtverbandes für Sport
Schwäbisch Hall e.V.
§ 1
Die Vereinigung trägt
den Namen „Stadtverband für Sport Schwäbisch Hall e.V.“. Sie ist als
Verein ins Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar – gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Sitz ist in
Schwäbisch Hall.
§ 2
Der Stadtverband beruht
auf der Grundlage eines freiwilligen Zusammenschlusses der im
Stadtgebiet Schwäbisch Hall sporttreibenden Vereine.
§ 3
Der Stadtverband ist selbstlos
tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern den ausschließlichen gemeinnützigen Zweck, Sport aller Art, der
in den angeschlossenen Vereinen betrieben wird, zu fördern und übernimmt
damit eine wichtige Aufgabe im kulturellen Leben der Stadt. Er sieht
seine vornehmste Aufgabe darin, die kameradschaftliche Verbundenheit der
ihm angehörenden Vereine zu pflegen. Parteipolitische, konfessionelle
oder rassistische Bestrebungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschliesen
§ 4
Die Aufgaben des Vereins sind:
1.Regelung aller der die angeschlossenen Turn- und
Sportvereine gemeinsam berührenden Fragen.
2.Beratung und Vertretung der Mitglieder bei Gesuchen grundsätzlicher
Art im Verkehr mit Behörden und der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall.
3.Wahrnehmung der Interessen der angeschlossenen
Vereine bei Bau von Sportplätzen und Turnhallen, bei der Benutzung der
vorhandenen Wettkampf- und Übungsstätten.
4.Ständige Fühlungnahme mit den kommunalen und
staatlichen Behörden und maßgeblichen Persönlichkeiten zur Förderung des
Sports.
5.Werbung in der Öffentlichkeit für den Sport
durch sportliche und turnerische Veranstaltungen, durch Presse, Film und
andere Propagandamittel.
§ 5
Der
Stadtverband übernimmt weiter die Aufgabe, entstandene Gegensätze und
Streitigkeiten unter den ihn angehörenden Vereinen zu schlichten. Dabei
ist vor allem an Fälle gedacht, bei denen die Gesamtinteressen der
angeschlossenen Vereine berührt werden. Auch in den Fällen, in denen
Fachverbände in ihren Ordnungen über Streitigkeiten zu entscheiden
haben, soll tunlichst vor Anrufung dieser Verbände vom Stadtverband ein
Ausgleich angestrebt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
In den
Stadtverband kann jeder sporttreibende Verein aufgenommen werden, der
Mitglied des Württembergischen Landessportbundes oder eines
Fachverbandes ist und einem gemeinnützigen Zweck dient.
§ 7
Die
Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu
beantragen. Über die Aufnahme in den Stadtverband entscheidet die
Mitgliederversammlung
§ 8
Verlust der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
1.
durch Auflösung
des Vereins
2. durch
freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
3. durch
Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss der anwesenden Mitglieder mit
2/3 Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn
ein Mitglied gröblich gegen die Interessen oder Satzung verstößt. Dem
betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu bieten, sich innerhalb 4 Wochen
recht - fertigen zu können.
§ 9
Organe
Die Organe des Stadtverbandes sind:
§ 10
In der
Versammlung haben die Mitgliedsvereine
bis zu
300 Mitgliedern 1 Stimme
für
jeweils angefangene weitere 300 Mitglieder erhalten die Mitgliedsvereine
je 1 zusätzliche Stimme.
Die Zahl
der Mitglieder jedes Mitgliedsvereins ergibt sich aus der jährlich an
den WLSB zu erstattenden Bestandmeldung. Die Stimmzettel können nur vom
1. Vorsitzenden oder dessen Vertretung gegen Vorlage der Einladung in
Empfang genommen werden. Der Vertreter des städtischen Sportamtes hat
beratende Stimme und übt gleichzeitig das Amt des Kassenprüfers des
Stadtverbandes aus.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich im November statt. Die Einladung
mit Tagesordnung hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge zur
Tagesordnung sind 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und nimmt Neuwahlen vor.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand zu jeder Zeit in gleicher
Form und zu gleicher Frist einberufen werden.
Auf Antrag von mindestens 1/3 der
Mitgliedsvereine muss der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11
Über alle Anträge wird mit
einfacher Mehrheit der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Satzungsänderungen
können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder durchgeführt
werden.
Zur Auflösung des Stadtverbandes
ist 2/3 Mehrheit der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 a
Die
Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre durch die ordentliche
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
zwei Stellvertreter
vier Beisitzer
Die Aufgabenverteilung erfolgt nach der
Geschäftsordnung, die der Vorstand festlegt.
Die Wahl
erfolgt im Wechsel:
a) 1. Vorsitzender
Der Vorsitzende und
die Stellvertreter vertreten je einzeln den Stadtverband nach außen in
rechtsverbindlicher Form. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden
Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
§ 12 b
Weiter werden für zwei Jahre
gewählt:
ein Kassenprüfer aus den
Mitgliedsvereinen
§ 13
Für einzelne Aufgaben,
besonders für die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art, können
besondere Arbeitsausschüsse gebildet werden. Für alle Entscheidungen ist
die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
§ 14
Beiträge
Der Stadtverband erhebt von seinen
Mitgliedern keinen Beitrag.
§ 15
Als Organ aller Turn- und
Sportvereine Schwäbisch Halls wird der Vorsitzende des Stadtverbandes
für Sport beauftragt, die Belange des Sports der Turn- und Sportvereine
zu vertreten.
§ 16
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem
01.10. und endet mit dem 30.09.
§ 17
Sollte bei der Auflösung des
Stadtverbandes ein Vermögen vorhanden sein, so wird dieses der
Stadtverwaltung übertragen mit der Bestimmung, dass es nur für Zwecke
des Sportes in den Turn- und Sportvereinen Verwendung finden darf.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form
tritt am 23.11.2007 in Kraft.
Satzungsänderungen wurden bei
folgenden Mitgliederversammlungen beschlossen:
23.11.1973
20.11.1981
30.11.1984
30.11.1990
23.11.2001
28.11.2003
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